Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 11 Rahmenabkommen EU – AustralienInternationale Sicherheit und Cyberraum
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.