Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 54 Rahmenabkommen EU – AustralienGesundheit
ARTIKEL 54
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.