§ 55 WPFGVollziehung
10. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
10. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.