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ZIV 2023 · Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

§ 8 ZIV 2023Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

4. Abschnitt Bestimmungen über die Interoperabilität

Van krachtOfficiële tekst

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird

2. sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.