BMAW-Grundausbildungsverordnung · BMAW-Grundausbildungsverordnung
§ 7 BMAW-GrundausbildungsverordnungTheoretische Ausbildung
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026 ).
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.