NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 11 NFBioVGebühren
(1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:
1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) und
2. Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).
(2) Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
BGBl. I Nr. 83/2004 , kostendeckend festzusetzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-05-21