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Grundausbildungsverordnung-BML · Grundausbildungsverordnung-BML

§ 16 Grundausbildungsverordnung-BMLAnrechnung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von arbeitsplatzrelevanten Ausbildungen bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.