LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 21 LF-AStVAnforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
Abschnitt 2 Sicherung der Flucht
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, in
1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
3. Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.