LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 16 LF-BRGOÜbertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
Abschnitt 2 Betriebsrat
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.