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LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 18 LF-BRWOWahlkommission

Abschnitt 1 Betriebsrat

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihre Vorsitzende bzw. ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).