LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 41 LF-BRWOAktives und passives Wahlrecht
Abschnitt 2 Zentralbetriebsrat
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.