LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 47 LF-BRF-VORevision
Abschnitt 6 Zentralbetriebsratsfonds
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des Abschnittes 5 sinngemäß anzuwenden.