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LF-VbA · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

§ 12 LF-VbAInformation und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,

2. von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,

3. von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und

4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:

1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und

2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-11-01