Errichtung der Stiftung Forum Verfassung · Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
§ 11 Errichtung der Stiftung Forum VerfassungGebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.