§ 4 Zulagenverordnung für Schulleiterinnen uErhöhung der Dienstzulage
Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.
Verwijst naar
- Zulagenverordnung für Schulleiterinnen u Art. 57