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Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

§ 1 Übereinkommen über militärische ZusammenDefinitionen

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:

(1) „Entsendepartei“ - der Staat, welcher Personal, Güter und Ausrüstung in das Staatsgebiet der Empfängerpartei entsendet;

(2) „Empfängerpartei“ - der Staat, auf dessen Territorium sich das Personal, die Güter und die Ausrüstung der Entsendepartei befinden.