Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 1 Übereinkommen über militärische ZusammenDefinitionen
Artikel 1
Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
(1) „Entsendepartei“ - der Staat, welcher Personal, Güter und Ausrüstung in das Staatsgebiet der Empfängerpartei entsendet;
(2) „Empfängerpartei“ - der Staat, auf dessen Territorium sich das Personal, die Güter und die Ausrüstung der Entsendepartei befinden.