Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 12 Übereinkommen über militärische Zusammen
Schlichtung von Streitfragen
Streitfragen über die Auslegung und Durchführung dieses Übereinkommens werden mittels Verhandlungen und Konsultationen der Parteien beigelegt.