BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 8 BaFGFreier Warenverkehr
2. Abschnitt Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr
Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.