EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 31 EU-UmgrGPrüfung durch den Aufsichtsrat
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
(1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.
(2) Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.
Verwijst naar
- EU-UmgrG § 13
- EU-UmgrG Art. 220c
- EU-UmgrG § 28