EKPG · eEltern-Kind-Pass-Gesetz
§ 14 EKPGErlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-10-01