§ 8 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicGelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
Artikel 8
Die Vertragsstaaten räumen dem Gericht die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderliche Freiheit von Währungsbeschränkungen ein.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten räumen dem Gericht die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderliche Freiheit von Währungsbeschränkungen ein.