FVIV · Finanz-Video-Identifikationsverordnung
§ 8 FVIVPersonenbezogene Bezeichnungen
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
FVIV · Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.