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Abkommen über eine umfassende Partnersch · Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

§ 19 Abkommen über eine umfassende PartnerschAnhänge

Artikel 19

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels können die Anhänge gemäß Artikel 18 Absatz 3 geändert oder ergänzt werden.

(2) Im Anschluss an Konsultationen können andere als die in den Anhängen 1 und 2 angeführten Dokumente, wie z. B. besondere Formblätter, im Wege eines Austausches diplomatischer Noten vereinbart werden.

(3) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über die in Anhang 3 aufgeführten unmittelbaren Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie über spätere Änderungen dieser Kontaktdaten. Nach Konsultationen können andere als die in Anhang 3 aufgeführten Grenzübertrittsstellen im Wege eines Austausches diplomatischer Noten benannt werden.

(4) Änderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels treten 15 Tage nach Eingang der zustimmenden diplomatischen Note in Kraft.