EEff-QBV · Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
§ 10 EEff-QBVSprachliche Gleichbehandlung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.