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Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

§ 2 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

(1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 , durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 , in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.