EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 11 EhrenzeichenGPflichten der Ausgezeichneten
4. Abschnitt Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zurückgestellt wird.