EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 20 EhrenzeichenGVerwaltungsabgaben
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.