Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

§ 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern, sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.