QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 23 QJF-GVollziehung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
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8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.