FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 22 FAG 2024Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen
Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.