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Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes · Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

§ 6 Gewährung von Zweckzuschüssen des BundesVerrechnung, Schlussabrechnung

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(1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3 , die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

(2) Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.

(3) Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.