KDD-G · Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz
§ 9 KDD-GVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.