§ 1 Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwen
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023 , zur Besorgung übertragen.
Verwijst naar
- Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwen Art. 3b