Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)
§ 20 Soziale Sicherheit (Québec)Berücksichtigung von Angehörigen
Artikel 20
Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.