§ 296 Abkommen über eine umfassende und verstäVerwendung von Subventionen
ARTIKEL 296
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.