§ 348 Abkommen über eine umfassende und verstäBegriffsbestimmungen
ARTIKEL 348
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
ARTIKEL 348
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen im Protokoll I zu diesem Abkommen.