EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
§ 14 EEff-MVSprachliche Gleichbehandlung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.