LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
§ 6 LF-ESVLeitungsroller und Leitungen
1. Abschnitt Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.