LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
§ 8 LF-ESVPrüfungen vor Inbetriebnahme
1. Abschnitt Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.