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LF-VOLV · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

§ 4 LF-VOLVAuslösewert

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Die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1. für Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 2,5 m/s 2 ;

2. für Ganzkörper-Vibrationen: a w,8h = 0,5 m/s 2 ;

3. für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 80 dB bzw. p peak = 112 Pa (entspricht: L C,peak = 135 dB).