IFG · Informationsfreiheitsgesetz
§ 16 IFGVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.