§ 11 Abkommen über die Rückübernahme von PersSprache
Artikel 11
(1) Englisch wird als gemeinsame Verständigungssprache für die Durchführung dieses Protokolls und des Rückübernahmeabkommens vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander alle Dokumente und Unterlagen, die die zuständigen Behörden einander im Rahmen der Durchführung des Rückübernahme-abkommens und dieses Protokolls zu übermitteln haben, wie etwa die dem Rückübernahmeabkommen beigefügten Formblätter, in englischer Sprache.