Abfallende von feuerfesten Abfällen · Abfallende von feuerfesten Abfällen
§ 1 Abfallende von feuerfesten AbfällenGeltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023 , endet (Recycling-Refractories).
(2) Verpflichtete dieser Verordnung sind Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.