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LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

§ 32 LFBAG 2024Lehrbetriebsverzeichnis

2. Abschnitt Ausbildung zum Facharbeiter

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(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).

(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,

2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und

3. Lehrberuf.

(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.