LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 47 LFBAG 2024Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungswesen
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.