LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 53 LFBAG 2024Strafbestimmungen
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.