Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 16 Auslieferung (Brasilien)Weiterlieferung
Artikel 16
Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.