Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 9 Auslieferung (Brasilien)Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.