BFG-AbgabenberechnungsV · BFG-AbgabenberechnungsV
§ 4 BFG-AbgabenberechnungsVÜbermittlung der Abgabenberechnung
Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.