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PThG 2024 · Psychotherapiegesetz 2024

§ 48 PThG 2024Informationen in der Öffentlichkeit

3. Abschnitt Berufspflichten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

(2) Berufsangehörige dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.